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Die EG-Verordnung 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ersetzt den bisherigen Titel XI der REACh-Verordnung. Alle Verweise in REACh wurden entsprechend geändert (siehe Art. 57 Nr. 7 der CLP-Verordnung 1272/2008). Stufenweise

  • Einen nutzerfreundlich mit Lesezeichen versehenen Auszug der CLP-Verordnung (Erwägungsgründe, Verordnungstext und Anhang I) im pdf-Format finden Sie hier ...

Einstufung und Kennzeichnung

Grundlage für Einstufung und Kennzeichnung sind die intrinsischen Eigenschaften der Stoffe und Gemische [Nach GHS und der CLP-Verordnung werden „Zubereitungen“ (Art. 3 Nr. 2 REACh-VO) als „Gemische“ (Art. 2 Nr. 8 CLP-Verordnung) bezeichnet.) , unterteilt in physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren.

Die Umweltgefahren beschreibt Nr. 4 des Anhangs I zur CLP-Verordnung. Diese Gefahrenklasse betrifft im Wesentlichen gewässergefährdende Stoffe und Gemische (siehe das oben wiedergegebene Piktogramm).

Daneben existiert bereits eine zusätzliche EU-Gefahrenklasse für ozonschichtschädigende Stoffe. Demnächst wird die CLP-Verordnung auch die Einstufung und Kennzeichnung von umweltgefährlichen Stoffen mit terrestrischer Toxizität beinhalten.

Man unterscheidet zwei Arten der Einstufung: Die harmonisierte Einstufung (Legaleinstufung) und die Selbsteinstufung. Für die Umweltgefahren kommt nur die Selbsteinstufung zur Anwendung.

Die harmonisierte Einstufung (Legaleinstufung) erfolgt durch die Aufnahme in die Stoffliste des Anhang VI der CLP-VO (ehemals Anhang I/ RL 67/548/EWG). Damit bleibt der von der Stoffrichtlinie aufgestellte Grundsatz erhalten, dass sich der Lieferant eines harmonisiert eingestuften Stoffes an die Vorgaben der Legaleinstufung halten muss. Neue Legaleinstufungen für Industriechemikalien sind zukünftig im Regelfall nur noch für CMR carcinogenic (cancer-inducing), mutagenic (genetically harmful), reprotoxic (impairing reproductive systems)-Stoffe und atemwegssensibilisierende Stoffe vorgesehen. Legaleinstufungen für andere Stoffe werden nur noch im Einzelfall - bei Notwendigkeit zur Regelung auf EU-Ebene – vorgenommen.

CLP-Verordnung und REACh

REACH verbessert die Datengrundlage für die Umsetzung des GHS, da für die zu registrierenden Stoffe auch Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung übermittelt werden müssen. Diese Informationen werden in einem neu geschaffenen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gespeichert, was die Aktualität und Qualität von Selbsteinstufungen transparenter macht.

Erfüllt ein Stoff die gesetzlich definierten Gefährlichkeitsmerkmale, ist er – ebenso wie Gemische – entsprechend einzustufen und zu kennzeichnen. Die Vorschriften zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen sind nicht (mehr) Gegenstand von REACH, sondern werden durch die am 20. Januar 2009 in Kraft getretene CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 geregelt, das Globally Harmonized System (GHS) in das EG-Recht überführt. Die Vorgaben der CLP-Verordnung erläutert das Umweltbundesamt in seinem Internetangebot; siehe http://www.uba.de/chemikalien/ghs.htm#.

Stufenweise wird der Text der REACh-Verordnung an die CLP-Verordnung angepasst. So enthält Art. 14 Abs. 4 REACh für die Frage, ob eine Expositionsbeurteilung und eine Risikobeschreibung durchzuführen ist, ab dem 1.12.2010 nicht mehr einen Verweis auf die Richtlinie 67/548/EWG, sondern auf die CLP-Verordnung (1272/2008), wie sich aus Art. 58 Nr. 1 der CLP-Verordnung ergibt.