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FAQ REACH Art.33

Enthält ein Erzeugnis besonders besorgniserregende Stoffe in Anteilen von mehr als 0,1 Masseprozent, so muss der Lieferant dieses Erzeugnisses gemäß Artikel 33 (1) seinen Kunden innerhalb der Lieferkette die ihm zur Verfügung stehenden, für eine sichere Verwendung ausreichenden Informationen, mindestens jedoch den Stoffnamen mitteilen. Eine ordnungsgemäße Kommunikation innerhalb der Lieferkette ist somit eine Voraussetzung für die Umsetzung von Absatz (2) des Artikels 33:
Auf Anfrage eines Verbrauchers hat der Lieferant diesem innerhalb von 45 Tagen die gleichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Jeder Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, Händler oder andere Akteur in der Lieferkette (z. B. Großhändler oder andere Einzelhändler), der ein Erzeugnis auf den EU-Markt bringt, muss die Informationsanforderungen von Artikel 33 der REACH-Verordnung erfüllen.

In diesem Sinne bedeutet dies im Fall von Artikel 33(2), dass jeder Lieferant, der ein Erzeugnis in der EU in Verkehr bringt, verpflichtet ist, auf Anfrage des Verbrauchers zu antworten. Im Gegensatz dazu gibt es in den rechtlichen Definitionen keinen Hinweis darauf, dass diese Verpflichtung nur für den Lieferanten gilt, der ein Erzeugnis direkt an den Verbraucher liefert (d.h. der lokale Einzelhändler).

Inverkehrbringen meint die Lieferung oder "Zurverfügungstellung" an einen Dritten. Es ist nicht auf einen Verkauf beschränkt, sondern umfasst auch die Aufnahme eines Artikels in einen Katalog oder auf der Website ("Zurverfügungstellung") oder das unentgeltliche Anbieten des Artikels (Art. 3(12)).

Es gibt keine rechtliche Definition des Begriffs "Verbraucher". Daher berechtigt Art. 33(2) jede (natürliche oder juristische) Person, die in der Lage ist, einen in der EU "in Verkehr gebrachten" Artikel zu erhalten. Für eine Verbraucheranfrage ist es nicht erforderlich, dass die Person das Erzeugnis tatsächlich besitzt.

Jede Person, die an einem Artikel interessiert ist, ist berechtigt, ein Verbrauchergesuch nach Art. 33(2) zu stellen. Es steht der Person frei, den Antrag bei jedem "Anbieter" des Erzeugnisses innerhalb der EU einzureichen. Eine Begründung für den Antrag ist nicht erforderlich.

Im Falle von 33(2) muss jeder Lieferant (siehe Frage 2), der ein Erzeugnis auf den EU-Markt bringt, antworten, falls der Verbraucher dies wünscht.
Es gibt keinen Hinweis in den rechtlichen Definitionen, dass diese Verpflichtung nur für den Lieferanten gilt, der ein Erzeugnis direkt an den Verbraucher liefert (d.h. der örtliche Einzelhändler).
Somit ist jeder einzelne Akteur der Lieferkette verpflichtet, auf eine "Verbraucheranfrage" nach Art. 33(2) zu antworten.

Stoffe werden in einem formalisierten Verfahren als besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs) identifiziert und unterliegen den in FAQ 6 genannten Gefahrenkriterien. Aus dieser Identifizierung ergeben sich einige Verpflichtungen:

a) Offenlegung von SVHC über 0,1% in Erzeugnissen, (Artikel 33)
b) Offenlegung von SVHC in Gemischen/Stoffen (innerhalb der Lieferkette/an nachgeschaltete Anwender) über das Sicherheitsdatenblatt (SDB), (Artikel 31)
c) Mitteilung von SVHC in Erzeugnissen an die ECHA, wenn sie über 0,1% liegen, wenn sie 1 t/a (und wenn sie noch nicht für diese Verwendung registriert sind), (Artikel 7 Absatz 2)

SVHC als solche und ihre Verwendung in Erzeugnissen ist somit nicht verboten.

ABER alle SVHCs sind Kandidaten für eine Aufnahme in Anhang XIV (Zulassungspflichtige Stoffe) von REACH. Anhang XIV listet Stoffe auf, die in einem bestimmten Anwendungsfall nicht verwendet werden dürfen, es sei denn, diese Verwendung ist ausdrücklich von der Europäischen Kommission genehmigt oder es liegt eine anwendbare Ausnahmeregelung vor. Aus diesem Grund lautet der offizielle Titel der SVHC-Liste "Candidate List of substances of very high concern for Authorisation".

ZUSÄTZLICH kann ein Stoff den SVHC-Status haben und gleichzeitig Beschränkungen in REACH (Stoffe, die unter Anhang XVII aufgelistet sind) oder anderen Rechtsvorschriften (Spielzeugrichtlinie, RoHS usw.) unterliegen. Solche Beschränkungen legen oft fest, dass ein Stoff für bestimmte Verwendungen verboten ist. Zum Beispiel schränkt REACH Anhang XVII in Eintrag 51 die SVHCs Dibutylphthalat (DBP); Benzylbutylphthalat (BBP); Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) für bestimmte Verwendungen in Spielzeug- und Kinderpflegeartikeln ein.

Für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) gilt die in Artikel 33 festgelegte Informationspflicht. SVHCs erfüllen die in Artikel 57 festgelegten Kriterien und wurden auf der "Candidate List of substances of very high concern for Authorisation" auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Artikel 59 aufgeführt.

In Übereinstimmung mit den in Artikel 57 festgelegten Kriterien sind besonders besorgniserregende Stoffe (substances of very high concern):

- Stoffe mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften.
- Stoffe, die persistent und bioakkumulierbar und toxisch sind, oder
- sehr persistent und sehr bioakkumulierbar.
- Stoffe von "gleichwertiger Besorgnis" mit ebenso besorgniserregenden Eigenschaften wie die oben genannten.

Die EU-Gerichte bestätigen, dass Artikel 57 der ECHA und den Mitgliedstaaten ein umfassendes Mandat zur Ermittlung besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) erteilt. Im Gegensatz zu der Auffassung der Industrie, dass die (Zwischen-)Verwendung eines Stoffes berücksichtigt werden sollte, stellte das Gericht klar, dass die "Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste der Stoffe allein aufgrund der inhärenten Eigenschaften eines Stoffes erfolgt und nicht aufgrund der Verwendung dieses Stoffes". Außerdem ist die Festlegung eines "gleichwertigen Maßes an Besorgnis" keine schwere Belastung, da das Gericht verschiedene unterstützende Argumente in dieser Hinsicht berücksichtigt. Es hat den SVHC-Status aufgrund der gleichwertigen Besorgnis für endokrin wirksame Substanzen und Sensibilisatoren der Atemwege akzeptiert.

Die "Candidate List of substances of very high concern for Authorisation" ist auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht und enthält Stoffe mit Eigenschaften wie in Art. 57 REACH (FAQ 6). Die Liste wird alle 6 Monate von der EU-Kommission aktualisiert. Bei der letzten Aktualisierung im Januar 2020 wurde die Kandidatenliste um vier neue Stoffe erweitert. Die Liste enthält nun 205 Stoffe.

Das Datum der Aufnahme eines Kandidatenstoffes in die Kandidatenliste ist für Produzenten und Importeure von Erzeugnissen relevant, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 der REACH-Verordnung einer Anmeldepflicht für diesen Stoff unterliegen. Nach Artikel 7(7) gilt diese Anmeldepflicht sechs Monate nach der Aufnahme eines Stoffes in das Verzeichnis (ab 1. Juni 2011).

Die Informationspflicht nach Artikel 33 der REACH-Verordnung gilt unmittelbar nach der Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste.

Die offizielle Liste kann auf der Website der ECHA unter https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table abgerufen werden.

Das CJEU-Urteil klärte diese Frage. Der Begriff in Art. 33(1) und (2) "dem Lieferanten zur Verfügung stellen" ist in die Formulierung eingebettet, die die erste Kommunikationsvoraussetzung "ausreichende Informationen (...), um eine sichere Verwendung des Erzeugnisses zu ermöglichen" beschreibt. Der Begriff ist nicht anwendbar auf die zweite Anforderung "mindestens den Namen des Stoffes".

Daraus schloss das Gericht u.a. zwei Dinge:

a) Ein Lieferant ist verpflichtet, die Informationen zur sicheren Verwendung bereitzustellen, die ihm von seinem Lieferanten zur Verfügung gestellt wurden oder die ihm anderweitig "zur Verfügung stehen".

b) Demgegenüber ist die Pflicht zur Angabe des Namens des besonders besorgniserregenden Stoffes als Mindestanforderung strikt einzuhalten. Jeder Lieferant eines Erzeugnisses bleibt voll verantwortlich für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Lieferant, wenn er erwarten kann, dass sein Erzeugnis besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) enthält, die Bezeichnung(en) an seinen gewerblichen Kunden oder Verbraucher weitergeben muss, auch wenn sein Lieferant diese Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat. Der Lieferant muss daher angemessene Strategien entwickeln, um diese Informationen zu erhalten.

Der Schwellenwert von 0,1 % bezieht sich auf einen Artikel. Unter einem Erzeugnis versteht Art.3(3) REACH "einen Gegenstand, der bei der Herstellung eine besondere Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt". Im Jahr 2015 entschied der Gerichtshof der EU, dass diese Einstufung unabhängig davon gilt, ob ein solcher Gegenstand isoliert oder Teil eines komplexen Erzeugnisses ist. Somit bleiben Artikel auch dann Artikel, wenn sie zu einem komplexeren Gegenstand zusammengesetzt werden, ein Konzept, das als O5A-Regel ("once an article always an article/ einmal ein Artikel, immer ein Artikel") beschrieben wird.

REACH bestimmt nicht, ob die Art. 33(2)-Kommunikationspflicht durch die zum Zeitpunkt des Antrags geltende Kandidatenliste oder die zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens des Erzeugnisses geltende Liste bestimmt wird. Der Wortlaut des Absatzes weist darauf hin, dass mit der Weiterentwicklung der Liste auch die Kommunikationspflichten der Erzeugnislieferanten steigen. Dies wäre auch die angemessene Auslegung im Lichte der normativen Ziele. Offenbar interpretieren die REACH-Helpdesks und die Vollzugsbehörden die Bestimmung entsprechend.

Da der Lieferant jedoch in der Regel nur einmal bei der Lieferung des Erzeugnisses eine SVHC-Information (durch seinen Lieferanten) erhält, z.B. bei längeren Zwischenlagerungszeiten, sollte sich der Lieferant daher beim Hersteller eines Erzeugnisses über mögliche Änderungen bezüglich der SVHC erkundigen, um die erforderlichen Informationen an den Verbraucher weitergeben zu können.

Wenn ein Erzeugnis keine oder unterhalb des Schwellenwertes liegende besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) enthält, sind die Lieferanten von Erzeugnissen nicht verpflichtet, ihren Empfängern Bericht zu erstatten/auf die Anfragen des Verbrauchers zu antworten. Keine Antwort könnte daher bedeuten, dass SVHC nicht enthalten sind (oberhalb des Schwellenwertes) oder dass der Lieferant einfach (noch) nicht über die Anfrage berichtet/auf die Anfrage geantwortet hat. Diese Unsicherheiten verringern die Verlässlichkeit der Meldemechanismen, sowohl für professionelle Empfänger als auch für Verbraucher. Darüber hinaus verursachen sie Kosten für die vom Empfänger durchgeführten Umsetzungsprozesse und für die Durchsetzungsaktivitäten der nationalen Vollzugsbehörden, die zunächst klären müssen, was "keine Antwort" bedeutet.

Art. 33 gilt auch für Artikel, die von ausserhalb der EU eingeführt werden. Die Verbraucher können ihren Antrag an jeden Einzelhändler, der den Artikel vorrätig hat, sowie an den Importeur richten. Dieser ist somit dafür verantwortlich, im Zweifelsfall aktiv Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe von seinem Lieferanten in einem Drittland anzufordern, der nicht nach Art. 33 nicht verpflichtet ist, diese Informationen an den Importeur weiterzuleiten.

Die Sanktion im Falle der Nichteinhaltung hängt im Allgemeinen vom Land ab. In Deutschland z.B. nach der ChemSanktV in § 6 (1) Nr. 17; beträgt die Geldstrafe bis zu € 50.000 für jede Information, die fehlt oder die "unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig" erteilt wird.

Eines der Ziele der Kreislaufwirtschaft besteht darin, dass Produkte und die Materialien, aus denen sie hergestellt sind, frei von problematischen Stoffen sind, so dass sie "wiederverwendet und schließlich so entsorgt werden können, dass der wirtschaftliche Nutzen und der Nutzen der Materialien für die Gesellschaft maximiert wird und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt aufrechterhalten bleibt". REACH trägt zu diesen Zielen bei, indem es den Verzicht von problematischen Stoffen fördert und Anreize zur Herstellung und Verwendung sicherer Chemikalien schafft. Die Kommunikation in der Lieferkette über SVHCs sollte es den Lieferanten ermöglichen, diese Stoffe in Erzeugnissen und den Materialien, aus denen sie hergestellt sind, zu vermeiden. Recycler liegen jedoch außerhalb des Geltungsbereichs der Lieferkettenkommunikation in REACH und müssen daher andere Wege finden, den SVHC-Gehalt von Abfällen zu bestimmen, um zu entscheiden, ob Abfallmaterialien als Sekundärrohstoffe für die Herstellung von z.B. Erzeugnissen verwendet werden können.