Rollen
REACH weist den Betrieben, die industriell oder gewerblich mit chemischen Stoffen umgehen, bestimmte Aufgaben zu. Diese finden sich teils als "explizite Pflichten" im Text der REACH-Verordnung; teils sind sie aber als "implizite Erwartungen" (Obliegenheiten) unausgesprochen vorausgesetzt. Je nach Rolle ergeben sich unterschiedliche Pflichten, die erfüllt werden müssen. Dabei kann es vorkommen, dass ein Unternehmen nicht nur eine "REACH-Rolle" zu erfüllen hat, sondern mehrere.
Hersteller ist im Sinne der REACH-Verordnung jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Union, die einen Stoff herstellt. Hersteller unterliegen der Registrierungspflicht und der Informationspflicht, der Meldepflicht und ggf. der Zulassungspflicht. Sie sind ggf. von Beschränkungen betroffen.
Importeur ist im Sinne der REACH-Verordnung jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Union, die für den Import eines Stoffes verantwortlich ist. Als Import gilt nach REACH das Einführen von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union durch einen innerhalb der Europäischen Union ansässigen Wirtschaftsakteur.
Neben den Mitgliedstaaten gehören auch die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Norwegen, Island und Lichtenstein unter REACH zur Europäischen Gemeinschaft. Ein Bezug aus diesen Staaten zählt somit nicht als Import im Sinne von REACH. Importeure unterliegen denselben Pflichten wie Hersteller im Sinne von REACH. Sie sind betroffen von der Registrierungspflicht und der Informationspflicht, ggf. der Meldepflicht und der Zulassungspflicht. Sie sind ggf. von Beschränkungen betroffen
Alleinvertreter ist im Sinne der REACH-Verordnung eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Union, die von einem Hersteller von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union bestellt werden kann. Als Synonym für den Begriff Alleinvertreter wird oftmals auch der englische Begriff „Only Representative - OR" verwendet. Ein bestellter Alleinvertreter übernimmt sämtliche Aufgaben des Importeurs. Der eigentliche Einführer gilt im Sinne der REACH-Verordnung dann als Nachgeschaltete Anwender.
Nachgeschalteter Anwender ist im Sinne der REACH-Verordnung jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der europäischen Union, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet. Er wird oft auch mit dem englischen Ausdruck „Downstream-User" bezeichnet.
Damit können sämtliche Betriebe, die in irgendeiner Form Stoffe und Gemische einsetzen, als nachgeschaltete Anwender bezeichnet werden. Typische nachgeschaltete Anwender sind z. B.:
- Formulierer, die Gemische aus verschiedenen Stoffen herstellen (z. B. Farben, Lacke, Klebstoffe, Bauchemikalien etc.),
- Firmen, die unter Verwendung von Stoffen oder Gemischen Produkte herstellen (z. B. Kunststoff-, Gummiindustrie, pharmazeutische Industrie, Textilveredler, Fahrzeugbau, Maschinen-/Anlagenbau, Galvanikbetriebe, Beschichtung von Oberflächen etc.),
- Firmen, die unter Verwendung von Stoffen oder Gemischen Dienstleistungen erbringen (z. B. Handwerker wie Maler, Reinigungsbetriebe),
- Reimporteure von registrierten Stoffen,
- Firmen, die Stoffe oder Gemische in Behältnisse abfüllen oder aus anderen Behältnissen umfüllen.
Nachgeschaltete Anwender unterliegen der Informationspflicht, ggf. der Meldepflicht für Importeure von Erzeugnissen und der Zulassungspflicht und müssen ggf. Stoffsicherheitsberichte erstellen. Sie sind ggf. von Beschränkungen und Notifizierungspflichten betroffen.
Händler ist im Sinne der REACH-Verordnung jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Union, die Stoffe oder Gemische lediglich lagert und in Verkehr bringt. Darunter fallen ggf. auch Einzelhändler. Sie unterliegen der Informationspflicht und sind ggf. von Beschränkungen betroffen.