Ergebnisse des PBT-Projektes
Wirksame Kontrolle “ von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) ohne Wirkschwelle im Rahmen der Zulassung nach REACh
Die REACH-Verordnung (EG/1907/2006) unterstellt die Herstellung und Verwendung von Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften einer Zulassungspflicht. Aus Sicht des Umweltschutzes sind hierbei die Anforderungen an eine wirksame Kontrolle von persistenten, bioakkumulierenden und toxischen Stoffen klärungsbedürftig, deren Zulassung nicht auf Basis einer wirksamen Kontrolle nach Art. 60 Abs. 2 erfolgen kann, sondern im Rahmen einer breiteren Abwägung nach Art. 60 Abs. 4 möglich ist.
Diese hat neben sozio-ökonomischen Kriterien auch die Angemessenheit und Wirksamkeit der vorgeschlagenen Risikomanagementmaßnahmen zu bewerten. Entscheidend ist hierbei das Minimierungsgebot nach Art. 60 Abs. 10 der Verordnung. Bisher liegt keine ECHA-Leitlinie zur Ausfüllung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe vor. Auch die Leitlinie der ECHA (ECHA-11-G-01-EN) zur Beantragung einer Zulassung gibt hierzu keine Hinweise.
Im Mittelpunkt steht dabei der Nachweis vom Antragsteller im Zulassungsverfahren zu erbringende Nachweis, dass sowohl punktförmige als auch diffuse Emissionen minimiert werden und dass die dazu vorgesehenen Maßnahmen entlang des gesamten Lebenswegs auch wirksam sind.
Zu fragen ist daher, welche Angaben im Rahmen eines Zulassungsantrag zu machen sind, um die „wirksame Kontrolle“ für einen „besonders besorgniserregenden Stoff“ zu belegen. Das Vorhaben erarbeitet hierzu anhand von zwei Beispielstoffen Kriterien und entwickelt „Prüflisten“ sowohl für den Antragsteller als auch für die Vorbereitung der Entscheidung über den Zulassungsantrag sowie für die spätere Überprüfung („review“) der Zulassungsentscheidung.
Siehe dazu den Projektbericht in deutscher Sprache sowie die englische Kurzfassung.