Aktuelles zu den Registrierungspflichten
Unternehmen sind verpflichtet, Informationen über die Eigenschaften und Verwendungen der Stoffe, die sie in Mengen von einer Tonne oder mehr pro Jahr herstellen oder importieren, zu sammeln. Ferner müssen sie die Gefahren und möglichen Risiken beurteilen, die von diesem Stoff ausgehen.
Diese Informationen werden der ECHA in einem Registrierungsdossier übermittelt, das die Informationen über die schädlichen Wirkungen und gegebenenfalls eine Beurteilung der Risiken enthält, die durch die Verwendung des Stoffs entstehen können, und wie diese Risiken zu beherrschen sind.
Die Registrierung betrifft Stoffe als solche, Stoffe in Gemischen und in bestimmten Fällen Stoffe in Erzeugnissen. Chemische Stoffe, die bereits anderen Rechtsvorschriften unterliegen, wie z. B. Arzneimittel oder radioaktive Stoffe, sind teilweise oder vollständig von den Anforderungen der REACH-Verordnung ausgenommen.
Die Registrierung beruht auf dem Grundsatz „ein Stoff, eine Registrierung“. Dies bedeutet, dass Hersteller und Importeure des gleichen Stoffs ihre Registrierung gemeinsam einreichen müssen. Die aufgeführten analytischen und spektralen Informationen sollten konsistent und ausreichend sein, um die Stoffidentität zu bestätigen.
Sie müssen eine Registrierung vornehmen, wenn Sie:
- ein EU-Hersteller oder -Importeur von Stoffen als solche oder in einem Gemisch sind,
- ein EU-Hersteller oder -Importeur von Erzeugnissen sind, die die in den Leitlinien zu den Anforderungen an Stoffe in Erzeugnissen erläuterten Kriterien erfüllen,
- „Alleinvertreter“ mit Sitz in der EU sind, der von einem Hersteller, Formulierer oder Produzenten eines Erzeugnisses mit Sitz außerhalb der EU ernannt wurde, um die Registrierungspflichten von Importeuren zu erfüllen.
Neue Fristen für die Aktualisierung der Registrierungsdossiers
Registranten müssen darauf achten, dass auch nach erfolgter Registrierung ihr Registrierungsdossier auf dem aktuellen Stand gehalten wird. Sobald sich Informationen zu den chemischen Daten, zum Tonnageband oder zum Unternehmen ändern, müssen sie ihr Registrierungsdossier "ohne unangemessene Verzögerung" aktualisieren. Die Bedeutung von „ohne unangemessene Verzögerung“ wurde zusammen mit Erläuterungen zu den Ausgangspunkten für jede Frist in einer von der Europäischen Kommission veröffentlichten Durchführungsverordnung klargestellt.
Demnach gilt für administrative Aktualisierungen, z. B. eine Änderung des Status oder der Identität eines Registranten, eine Frist von drei Monaten. Eine Frist von sechs, neun oder zwölf Monaten gilt für komplexere Aktualisierungen, z. B. wenn sich die Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes ohne harmonisierte Einstufung ändert oder wenn sich der Bericht zur chemischen Sicherheit oder die Leitlinien zur sicheren Verwendung ändern. Wenn es mehrere Gründe für die Aktualisierung einer Registrierung gibt, ist nur eine Einreichung erforderlich und die längste Frist gilt. Es gilt eine Frist von drei Monaten, um mitzuteilen, dass die Herstellung oder Einfuhr eines Stoffes eingestellt wurde.
Diese Fristen gelten auch für Änderungen an Stoffen, die zuvor gemäß der Richtlinie über gefährliche Stoffe (NONS) gemeldet wurden und als unter REACH registriert gelten.
Die Durchführungsverordnung trat zum 11.12.2020 in Kraft.