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Die ECHA SCIP-Datenbank

In der überarbeiteten Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG, die im Juli 2018 in Kraft trat, wurde der ECHA die Aufgabe übertragen, eine Datenbank mit Informationen über besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen als solche oder in komplexen Gegenständen (Produkten) einzurichten und zu unterhalten, die als "SCIP-Datenbank" bezeichnet wird. Ab dem 5. Januar 2021 müssen Informationen über Erzeugnisse, die SVHCs (auf der Kandidatenliste) in einer Konzentration von mehr als 0,1 % w/w enthalten und auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, der ECHA gemeldet werden.

Die Informationen werden von Unternehmen eingereicht, die Erzeugnisse liefern, die SVHC der Kandidatenliste enthalten und in der EU in Verkehr gebracht werden. EU-Produzenten und Montagebetriebe, EU-Importeure und EU-Händler von Erzeugnissen und andere Akteure, die Erzeugnisse auf den Markt bringen, müssen der ECHA Informationen zur Verfügung stellen. Die SCIP-Datenbank stellt sicher, dass diese Informationen während des gesamten Lebenszyklus von Erzeugnissen und Materialien, einschließlich der Abfallphase, zur Verfügung stehen. Die Verpflichtung gilt für jedes Erzeugnis als solches oder in einem komplexen Gegenstand, d.h. einem Gegenstand, der aus mehr als einem Erzeugnis besteht, da zusammengesetzte oder zusammengefügte Erzeugnisse Erzeugnisse bleiben. Darüber hinaus gilt eine Einfuhr als "Inverkehrbringen", so dass jedes in die EU eingeführte Erzeugnis unter die Verpflichtung fällt, einschließlich jeder Lieferung über Internet-Verkäufe, die eine Einfuhr beinhaltet.

Die für die SCIP-Datenbank erforderlichen Informationen müssen bereits gemäß Artikel 33 Absatz 1 der REACH-Verordnung in der gesamten Lieferkette mitgeteilt werden. Daher müssen Lieferanten von Erzeugnissen neben den administrativen Kontaktdaten auch die folgenden Informationen bei der ECHA einreichen:

  • Informationen, die die Identifizierung des Erzeugnisses ermöglichen;
  • den Namen, den Konzentrationsbereich und den Standort des Stoffes/der Stoffe der Kandidatenliste, der/die in diesem Erzeugnis enthalten ist/sind; und
  • andere Informationen, die eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ermöglichen, insbesondere Informationen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung des Erzeugnisses, sobald es zu Abfall wird.

Die an die SCIP-Datenbank übermittelten Informationen werden öffentlich zugänglich sein und somit den Abfallbetreibern zur Überbrückung der derzeitigen Lücke im Informationsfluss leicht zur Verfügung stehen. Die ECHA wird die Informationen, sobald sie eingegangen sind, auf ihrer Website veröffentlichen. Die Qualität der Daten bleibt in der Verantwortung der einzelnen Pflichtenträger. Gleichzeitig wird die ECHA den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen gewährleisten, wo dies gerechtfertigt ist. Beispielsweise werden die erforderlichen Pflichtdaten, die es ermöglichen, Verbindungen zwischen Akteuren in derselben Lieferkette herzustellen, nicht öffentlich zugänglich gemacht.

Die Verpflichtungen der Abfallrahmenrichtlinie sind in das nationale Recht der einzelnen EU-Mitgliedstaaten umzusetzen, für deren Durchsetzung die jeweiligen Mitgliedstaaten verantwortlich sind.

Informationen der ECHA zur SCIP Datenbank finden Sie hier....