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ECHA-Datenbank zu den registrierten Stoffen

Ein Kernelement der REACH-Verordnung liegt darin, dass über eine Internet-Datenbank (http://echa.europa.eu/web/guest/information-on-chemicals/registered-substances) die – in Anwendung des Grundsatzes „no data, no market“ – im Registrierungsverfahren an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) übermittelten Daten für die Öffentlichkeit verfügbar sind. Nach Art. 119 Abs. 1 REACH-Verordnung sind bestimmte Daten in jedem Fall zu veröffentlichen. Für die Art. 119 Abs. 2 genannten Daten können die Unternehmen im Registrierungsdossier einen Antrag auf Geheimhaltung stellen (confidentiality claim). Ein Leitfaden der Agentur erläutert, welche Anforderungen für diesen (gebührenpflichtigen) Antrag zu erfüllen sind.

In der Datenbank finden sich Angaben zu Schwellenwerten (DNEL/PNEC), demnächst auch zu PBT-Eigenschaften der Stoffe. Angegeben ist auch in welchem Gesamtmengenbereich/Jahr (1-10 t; 10 - 100t; 100-1.000 t.; 1.000 - 10.000 t etc.) der jeweilige Stoff registriert ist.

Wer den vollständigen Stoffsicherheitsbericht erhalten will, muss einen (kostenfreien) Antrag nach Art. 118 Abs. 1 REACh stellen.

Am 06. Januar 2021 fanden sich in der Datenbank Informationen zu 23.122 Stoffen aus 101.672 Registrierungs-Dossiers. Diese umfassen u.a. Angaben zu den chemischen und physikalischen Eigenschaften sowie zur Toxizität für Mensch und Umwelt. Aufgeführt ist auch, in welchen Mengen (in Tonnen pro Jahr) diese Stoffe nach den Angaben in den Registrierungsdossiers in der EU vermarktet werden. Damit steht eine weltweit in dieser Form einzigartige Datenbasis zur Verfügung, mit deren Hilfe das Problem der „toxic ignorance“ (fehlendes Wissen über die toxischen Wirkungen der industriell eingesetzten Chemikalien) nach und nach verringert wird. Die REACH-Verordnung leistet mit der Datenbank zugleich einen Beitrag zur „Demokratisierung des Risiko-Wissens“.

Daneben hat die Agentur Vorgaben des Völkerrechts (Aarhus-Abkommen) und dessen Umsetzung in sekundäres EU-Recht (Verordnung 1367/2006) sowie die Transparenz-Vorgaben des Primärechtes (Art. 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV] zu beachten: Im Rahmen des Aarhus-Abkommens sowie nach Art. 4 der EG-Verordnung 1367/2006 ist die Agentur verpflichtet, Umweltinformationen „aktiv und systematisch in der Öffentlichkeit zu verbreiten“. Die Agentur hat – ebenso wie andere Organe der EU – die Pflicht, die in ihrem Besitz befindlichen Umweltinformationen in Datenbanken einzuspeisen und diese mit Suchhilfen und sonstiger Software zur Unterstützung der Öffentlichkeit bei der Suche nach den gewünschten Informationen zu versehen (Art. 4 Abs. 1 Satz 3 Verordnung 1367/2006). Nach Art. 15 AEUV ist die Agentur zudem verpflichtet, unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit zu handeln (engl.: as openly as possible).