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- Abnehmer eines Erzeugnisses
- industrieller oder gewerbliche Anwender, dem ein Erzeugnis geliefert wird (Art. 3 Nr. 35)
- Abnehmer eines Stoffes oder eines Gemischs
- Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch oder ein Gemisch in Verkehr bringt (Art. 3 Nr. 34).
- Agentur
- Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA, http://ec.europa.eu/echa/). Siehe dazu auch Europäische Agentur für chemische Stoffe.
- Altstoffe
- Stoffe, die im Altstoffverzeichnis (EINECS) gelistet sind.
- Altstoffverzeichnis
- EINECS (European Inventory of Existing Commercial chemical Substances); enthält die abschließende Liste der in den Europäischen Gemeinschaften gehandelten 100.195 Altstoffe.
- Angemeldeter Stoff
- Stoff, der gemäss der Richtlinie 67/548/EWG angemeldet wurde und in Verkehr gebracht werden durfte (Art. 3 Nr. 21).
- Anwender
- gewerbliche Betriebe, in denen die Stoffe und Gemische zum Einsatz kommen. Siehe auch Nachgeschalteter Anwender.
- Anwendungsbedingungen
- technische Prozessbedingungen (conditions of use).
- Assessment factor
- Unsicherheiten, die bei der Wirkungswertermittlung z.B. durch Varianz oder die Hochrechnung auf andere Arten entstehen, werden versucht über einen assessment factor auszugleichen.
- Autorisierung
- Gem. Art. 55 Abs. 1 a) in der Regel erforderliches Verfahren, um besonders besorgniserregende Stoffe zukünftig vermarkten zu dürfen. Ausnahmsweise können einzelne Verwendungen solcher Stoffe von der Zulassungspflicht ausgenommen werden (Art. 55 Abs. 1 b))
- Beschränkung
- Bedingungen für die Herstellung, die Verwendung oder das Inverkehrbringen oder das Verbot dieser Tätigkeiten (Art. 3 Nr. 31)
- Besonders besorgniserregende Stoffe
- Der Begriff ist nicht legaldefiniert.
- Beweiskraft der Daten-Ansatz
- Würdigung der Toxitätsdaten aus wissenschaftlicher Perspektive (expert judgement); siehe Weight-of-Evidence
- Beweislastumkehr
- Nachweis über sicheren Umgang der Stoffe im angegebenem Verwendungszweck.
- Bewertung
- Die Bewertung stellt nach der Registrierung den zweiten Schritt im Rahmen der nach REACH durchzuführenden Chemikalienregulierung dar.
- Bioakkumulationspotential
- Ein Stoff erfüllt das Kriterium „bioakkumulierbar“ (B-) wenn die Voraussetzungen des Anhang XIII Nr. 1.2 erfüllt sind, z. B. wenn der Biokonzentrationsfaktor höher als 2000 ist.
- BREF
- Best Available Technique REFerence documents
- BVT
- Beste Verfügbare Technik. Siehe BREF.
- CARACAL
- Competent Authorities for REACH and CLP
- CAS
- (Chemical Abstract Service); Numerischer Schlüssel zur weltweit eindeutigen Kennzeichnung einzelner Stoffe.
- Chemikalienagentur
- Europäische Agentur für Chemikalien http://ec.europa.eu/echa/
- CLP-Verordnung
- Chemikalienverordnung für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.
- CMR-Stoffe
- Stoffe mit cancerogener (krebserzeugender), mutagener (erbgutverändernder) oder reproduktionstoxischer (fruchtschädigender) Wirkung.
- Compliance Check
- Er erstreckt sich auf die Qualität und Angemessenheit der vorgelegten Daten (Art. 40 Abs.1)
- CSA
- Stoffsicherheitsbeurteilung
- Dossierbewertung
- Die Dossierbewertung findet im Rahmen von Art.39 und Art. 40 statt.
- Downstream User
- siehe Nachgeschalteter Anwender
- ECB
- (European Chemicals Bureau) Ehemalige Koordinationsstelle für Daten- und Risikobewertungsabläufe von gefährlichen Chemi-kalien in der Europäischen Union. Die Aufgaben der ECB wurden 2007 von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) übernommen.
- ECHA
- Europäische Agentur für chemische Stoffe http://ec.europa.eu/echa/
- Eigene Verwendung des Registranten
- Industrielle oder gewerbliche Verwendung durch den Registranten (Art. 3 Nr. 25).
- Eigenverantwortung
- Der Begriff bezeichnet eine Kategorie rechtlicher Pflichten, zwischen der „strikten Verantwortlichkeit“ mit klar definierten Grenzen und dem Bereich des rechtlich „freien Beliebens", in dem keine Verhaltensanforderungen und keine Folgeanlastung erfolgen.
- EINECS
- European Inventory of Existing Commercial chemical Substances; siehe Altstoffverzeichnis
- Einfuhr
- Das physische Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft (Art. 3 Nr. 10).
- Einstufung
- Einstufung und Kennzeichnung anhand der Gefährlichkeitsmerkmale (CLP-Verordnung).
- ELINCS
- European List of Notified Chemical Substances; siehe Neustoffverzeichnis
- Emission
- Die REACH-Verordnung bezeichnet mit dem Begriff “Emission” jede Art von Freisetzung von Stoffen aus einem industriellen oder gewerblichen Prozess, wie sie etwa in Expositionszenarien zu betrachten sind.
- Erfolgskontrolle
- Erfolgskontrolle von politischen oder gesetzlichen Zielprogrammen.
- Erweitertes Sicherheitsdatenblatt
- Im Rahmen von REACH erweitertes Sicherheitsdatenblatt, in dem die Ergebnisse der Stoffsicherheitsbeurteilung und alle Expositionsszenarien enthalten sind.
- Erzeugnis
- Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt (Art. 3 Nr. 3).
- Evaluierung
- siehe Bewertung
- Exposition
- Grad der Gefährdung für einen Organismus, der sich aus der Häufigkeit und Intensität aller äußeren Bedingungen (hier: Anwesenheit von Stoffen und Gemischen) ergibt, denen er ausgesetzt ist.
- Expositionsszenario
- Bedingungen mit denen dargestellt wird wie der Stoff hergestellt oder während seines Lebenszyklus verwendet wird und wie der Hersteller oder Importeur die Exposition von Mensch und Umwelt beherrscht oder nachgeschalteten Anwendern zu beherrschen empfiehlt
- Formulierer
- Industrielle oder gewerbliche Unternehmen, die Gemische aus einzelnen Stoffen und/oder aus anderen Gemischen herstellen. Der Begriff des Formulierers ist im Verordnungstext nicht legal definiert, sondern fällt unter den des nachgeschalteten Anwenders.
- Gefahrenhinweis
- siehe Hazard Statement
- Gefährlicher Stoff
- Stoff, der die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Richtlinie 67/548/EWG (bzw. nach CLP-Verordnung) erfüllt (Art. 14. Abs. 4); siehe auch problematischer Stoff.
- Gefährlichkeitsmerkmal
- Gefährlichkeitsmerkmale ergeben sich aus intrinsischen Eigenschaften der Stoffe und Gemische, unterteilt in physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren.
- Gemisch
- Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen (Art. 3 Nr. 2).
- GHS
- Das Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS, Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals) der Vereinten Nationen.
- Glieder der Lieferkette
- Alle Hersteller und/oder Importeure und/oder nachgeschalteten Anwender, die über einen Stoff, ein Gemisch in ihren geschäftlichen Aktivitäten verbunden sind.
- Grundpflichten der Stoffverantwortlichen
- Inhaltlich offene Pflichtenstellungen, die von den Stoffverantwortlichen im Hinblick auf die jeweiligen Stoffe und auf die einzelnen Stationen des Risikomanagements auszufüllen sind.
- Händler
- Natürliche oder juristische Person, auch Einzelhändler, mit Sitz in der Gemeinschaft, die einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch lediglich lagert und an Dritte in den Verkehr bringt (Art. 3 Nr. 14).
- Hazard Statement
- Gefahrenhinweis
- Hersteller
- Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff herstellt (Art. 3 Nr. 9).
- Herstellung
- Produktion und Extraktion von Stoffen im natürlichen Zustand (Art. 3 Nr. 8).
- identifizierte Verwendung
- Verwendung eines Stoffes, die ein Akteur der Lieferkette, auch zur eigenen Verwendung, beabsichtigt oder die ihm schriftlich von einem unmittelbar nachgeschalteten Anwender mitgeteilt wird.
- Importeur
- Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist (Art. 3 Nr. 11).
- Informationspflicht entlang der Lieferkette
- Mitteilungspflicht zwischen Hersteller und Anwender sowohl "downstream" (Art. 32) als auch "upstream" (Art. 33).
- Inverkehrbringen
- Entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen (Art. 3 Nr. 12).
- IUCLID
- International Uniform Chemical Information Database
- Lebenszyklus
- Umfassende Betrachtung der aufeinander folgenden Stationen der Lieferkette eines Stoffes oder eines Gemischs unter Einbeziehung auch der Abfall- oder Wiedergewinnungsphase. Diese Sichtweise liegt z. B. der Darstellung des Expositionsszenarios zugrunde.
- Lieferant
- Lieferant eines Stoffes oder Gemischs: Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch oder ein Gemisch in den Verkehr bringt (Art. 3 Nr. 32).
- Nachgeschalteter Anwender
- Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs.
- Neustoffe
- Stoffe, die nach September 1981 (In-Kraft-treten der Neustoffverordnung) auf den europäischen Markt gebracht wurden und nicht im Altstoffverzeichnis enthalten sind.
- Neustoffverzeichnis
- ELINCS (European List of Notified Chemical Substances), enthält Informationen zu allen in der Europäischen Gemeinschaft angemeldeten 3 827 Neustoffe.
- OSOR
- one substance - one registration; Prinzip „Eine Substanz - eine Registrierung".
- PBT-Stoffe
- Stoffe, die alle drei folgenden Kriterien erfüllen: Persistenz, Bioakkumulationspotential und Toxizität (so die Definition in Anhang XIII Nr. 1).
- PEC
- Predicted Environmental Concentration; „Vorhergesagte Umweltkonzentration“ im Rahmen der Umweltexpositionsabschätzung.
- Persistenz
- Ein Stoff erfüllt das Kriterium „persistent“ (P-), wenn die Voraussetzungen des Anhang XIII Nr. 1.1 erfüllt sind, z. B. wenn die Halbwertszeit in Meerwasser mehr als 60 Tage beträgt.
- Phase-in-Stoff
- Stoff, der mindestens eines von drei Kriterien erfüllt.
- PNEC
- Predicted No-Effect Concentration; Konzentration eines Stoffes in einem bestimmten Umweltmedium, bei der voraussichtlich keine Schadwirkung auftritt.
- POP-Stoffe
- Im Rahmen der POP-Konvention (Stockholmer Übereinkommen) aufgelistete zwölf Stoffe („dreckiges Dutzend“), die international als „persistente organische Schadstoffe“ (persistent organic pollutants) bezeichnet und zukünftig verboten werden sollen
- Primäre Stoffverantwortliche
- Hersteller und Importeure, die als Inverkehrbringer von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen am Beginn der Lieferkette stehen.
- R-Sätze
- (Risk phrases) Alphanumerisches System (Kombination aus dem Buchstaben „R“ und einer Ziffer) der sog. „Hinweise auf besondere Gefahren“ gem. Gefahrstoffverordnung.
- reach
- Regulation concerning the Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals
- REACh-System
- Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals; Ein neues einheitliches System für das Chemikalienmanagement von Alt- und Neustoffen.
- Registrant
- Hersteller oder Importeur eines Stoffes [oder Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses (Art. 7)], der ein Registrierungsdossier für einen Stoff einreicht (Art. 3 Nr. 7).
- Registrierung
- Vorbehaltlich zahlreicher Ausnahmen (Art. 6, 7, 21 und 23) ist die R. eines Stoffes unter REACH Voraussetzung für seine Herstellung, Einfuhr und Vermarktung in der Gemeinschaft (Prinzip „Ohne Daten kein Markt“, Art. 5).
- Registrierungsdossier
- : Für jeden Stoff der in einer Menge von mehr als einer Tonne hergestellt oder importiert wird, muss ein Registrierungsdossier eingereicht werden.
- Registrierungspflichtige Stoffe
- Sind grundsätzlich nur solche Stoffe, die vom Anwendungsbereich der Verordnung (Art. 2) erfasst sind.
- RIP
- REACH Implementation Project; REACH Umsetzungsprozess, dessen Ziel die effiziente Aus-formung der zukünftigen Gesetzgebung ist. Dafür werden, koordiniert vom ECB, u. a. Leitfäden und IT-Werkzeuge für die Agentur, Industrie und Behörden entwickelt.
- Risikoermittlung
- Aufgabe des Stoffverantwortlichen als Teil der allgemeinen Risikobeherrschungspflicht nach Art. 14 Abs. 6
- Risikomanagement
- Oberbegriff, der alle von den Stoffverantwortlichen zu ergreifenden Schritte umfasst; also die Risikoermittlung und die Risikominderung.
- Risikominderung
- Aufgabe des Stoffverantwortlichen neben der Risikoermittlung.
- RMM
- (Risikomanagementmaßnahmen):Sämtliche Maßnahmen, die im Rahmen des Risikomanagements zur Beherrschung der stoffbezogenen Risiken angewendet werden.
- S-Sätze
- (Safety phrases) Alphanumerisches System (Kombination aus dem Buchstaben „S“ und einer Ziffer) der sog Sicherheitsratschläge gem. Gefahrstoffverordnung.
- SDS
- Safety Data Sheet; siehe Sicherheitsdatenblatt
- Sekundäre Stoffverantwortliche
- Formulierer und Anwender, die im Unterschied zu den primären Stoffverantwortlichen nicht am Beginn der Lieferkette von Stoffen/Gemischen stehen.
- Sicherheitsdatenblatt
- SDB; Instrument zur Mitteilung der Gefahren chemischer Produkte, der damit verbundenen Risiken und der Risikomanagementmaßnahmen
- SIEF
- Substance Information Exchange Forum; Stoffspezifische Foren zum Austausch von Stoffinformationen (Art. 29), die nach der Vorregistrierung zu gründen sein werden
- Standort
- Zusammenhängende Örtlichkeit, in der im Falle mehrerer Hersteller eines oder mehrerer Stoffe bestimmte Teile der Infrastruktur und der Anlagen gemeinsam genutzt werden (Art. 3 Nr. 16).
- Stoffbeschränkungen
- Beschränkungen
- Stoffbewertung
- Stoffevaluation; Im Rahmen der Evaluierung werden Stoffe nach Maßgabe des Art. 43 zunächst einer Priorisierung unterworfen.
- Stoffe
- Chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren.
- Stoffsicherheitsbericht
- Unter REACH zu erstellendes stoffspezifisches Dokument.
- Stoffsicherheitsbeurteilung
- Nach Maßgabe des Art. 14 durchzuführende Risikobeurteilung, die für alle registrierungspflichtigen Stoffe, die in Mengen über 10 t/a hergestellt oder importiert werden, durchzuführen ist.
- Stoffverantwortliche
- Oberbegriff, der alle gewerblichen oder industriellen Akteure bezeichnet, von denen REACh Beiträge zum Risikomanagement erwartet.
- SVHC
- Substance of Very High Concern; siehe besonders besorgniserregende Stoffe
- Technisches Dossier
- : Bestandteil des Registrierungsdossiers, das die nach Art. 10 Abs. a) geforderten Bestandteile umfasst.
- Toxizität
- Ein Stoff erfüllt das Kriterium „toxisch“ (T-), wenn die Voraussetzungen des Anhang XIII Nr. 1.3 erfüllt sind.
- unerwünschte Verwendung
- Denkbare Verwendung durch einen nachgeschalteten Anwender, von der der Registrierungspflichtige abrät.
- Verwendung
- Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch (Art. 3 Nr. 24).
- Verwendungs- und Expositionskategorie
- Expositionsszenario, das ein breites Spektrum von Verfahren oder Verwendungen abdeckt (Art. 3 Nr. 38).
- Vollständigkeitsprüfung
- Ohne Berücksichtigung der inhaltlichen Qualität durchgeführte Prüfung der Registrierungsdossiers durch die Chemikalienagentur
- vPvB-Stoffe
- Stoffe, die die beiden folgenden Kriterien erfüllen: very persistent und very bioaccumulative.
- Waiving
- Beschreibt die unter REACH mögliche Auslassung von ansonsten vorgeschriebenen Tests.
- Zulassung
- Von der Kommission erteilte Befugnis besonders besorgniserregende Stoffe in Verkehr zu bringen oder selbst zu verwenden.
- Zulassungsverfahren
- Verfahren zur Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und der Beherrschung der von besonders besorgniserregenden Stoffen ausgehenden Risiken (18. Erwägungsgrund).
- Zuständige Behörde
- Die von den Mitgliedstaaten zur Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung eingerichtete/n Behörde/n bzw. Stellen (Art. 3 Nr. 18).
- Zwischenprodukt
- Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (nachstehend „Synthese“ genannt) (Art. 3 Nr. 15)